Wie in unterschiedlichen Medien der letzten Tage bereits berichtet wurde, liegt derzeit ein Referentenentwurf (download telemedienaenderungsgesetz) vom 11.03.2015 vor, der es gewerblichen Betreibern ermöglichen soll laut §8 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) nicht mehr als Störer, sondern mit dem Privileg, ähnlich der Internet-Service-Provider Telekom oder Kabel Deutschland, als Provider aufzutreten. Demnach sind diese Zugangsdiensteanbieter von jedweder Verantwortung durch Missbrauch des angebotenen Internetzugangs befreit. Sollten Gäste über ihren Anschluss illegale Inhalte anbieten oder herunterladen, entfällt hierfür die Verantwortung des Anbieters, nicht aber die Pflicht zur Sicherung des Zugangs.

Die Grundvoraussetzungen sollen derzeit noch geschaffen werden. Angedacht ist unter anderem der Nachweis über eine verschlüsselte Verbindung, die Aktualität der eingesetzten Hard- und Software wie auch wahrscheinlich eine sog. Port-Sperre für bekannte Dienste wie Filesharing oder Kino-Dienste. Auf jeden Fall muss der Anbieter eines WLANs seine Gäste über die gesetzlichen Pflichten informieren und sich dies, in welcher Form ist noch nicht bekannt, bestätigen lassen.

Das Überwachen des Surfverhaltens von Gästen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Ebenso das Erfassen und Auswerten von fremden Daten.

Der Referentenentwurf sieht eine Änderung des TMG vor, gewerbliche Anbieter wie Gastronomie, Ärzte oder öffentliche Einrichtungen von gewissen Nachweispflichten zu befreien. Die oben angegebenen Voraussetzungen müssen dabei aber erfüllt sein. Es ist einem Anbieter eines solchen WLANs nicht zuzumuten, seine Nutzer mit vollem Namen und persönlich zu kennen, daher sind die neuen Vorgaben wohl bindend. Wer sein privates Netzwerk seinen Freunden, WG-Mitbewohnern oder anderen Dritten zur Verfügung stellen möchte, unterliegt derweil anderen Vorgaben. So muss der private Betreiber die Nutzer seines WLANs auch namentlich kennen und im Rechtsfall benennen können.

Ähnlich sieht derzeit die Lage der sogenannten „Freifunker“ aus. Trotz eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des AGs Berlin-Charlottenburg, in dem erstmals der private Anbieter eines offenen WLANs von der Zahlung einer Strafe durch illegalen Download befreit wurde, haben sich andere Gerichte diesem Urteil noch nicht angeschlossen. Hat also der private WLAN-Anbieter seine Nutzer künftig auch noch namentlich zu kennen, wäre das einem Betriebsverbot der Freifunker gleichzusetzen.

Gleichzeitig steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem ähnlich laufenden Verfahren noch aus. Das LG München I erwartet derzeit einen Neunpunkte-Fragebogen des EuGH, welcher klären soll, ob ein gewerblicher Betreiber laut EU-Richtlinie 2000/31/EG als Provider auftritt oder einer Registrierungs- und Sicherungspflicht unterliegt.

Ungeachtet dieser Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt die FoX WLAN bereits schon heute alle Voraussetzungen. Sie bietet Ihnen verschlüsselten Zugang, eine eindeutige Zuweisung eines Tickets zum Nutzer auch ohne persönliche Anmeldung, optional eine Portsperre, immer aktuelle Hard- und Software und noch vieles mehr. Die FoX WLAN hat heute schon ein kostengünstiges Paket mit allen Anforderungen von morgen. Aktuell und immer gesetzeskonform – garantiert.
Quellen:
Fachzeitschrift c´t 7/2015, Seite 116ff
tagesschau.de (http://www.tagesschau.de)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de)

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